Künstlersozialkasse - Unterlagen & meine AVG

Was meine Pflicht für Sie als KundInnen bedeutet

Als Publizistin muss ich über die gesetzliche Künstlersozialkasse (KSK) versichert sein.


Als Publizistin bin auch ich verpflichtet, Abgaben an die KSK zu zahlen, wenn ich AgenturkollegInnen beauftrage.

Es sei denn, diese haben eine besondere unternehmerische Rechtsform. Das gilt sogar für deren kreative Leistungen, wenn sie nicht in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sein müssen.

Fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater.

Alles Weitere zum Nachlesen finden Sie hier, direkt bei der Künstlersozialkasse.


Diese Leistungen sind abgabepflichtig

Für Sie als Kunden heißt das

  • alle KREATIV-Leistungen müssen im Folgejahr (zum 31.03.) der KSK als NETTO-Beträge gemeldet werden (auch bei einer einmaligen Beauftragung).
  • Zu den KREATIV-Leistungen zählen auch diejenigen, die ursächlich für die dann erbrachte Leistung sind, also auch Beratung, Seminare, Workshops etc.
  • Für 2023 liegt die Abgabe bei 5,0 %. Nachlesen können Sie die Künstlersozialabgabeverordnung beim BMAS.

Diese Leistungen sind fallen nicht unter die Künstlersozialabgabe

Nicht unter die abgabepflichtigen Leistungen fallen Reisekosten oder Druckkosten, für die ich in Vorleistung gehe.

Eine Zusammenfassung über die KSK

  • Die Künstlersozialkasse

    Auch ein Thema. Hier also die "Hinweise für Unternehmen zur Künstlersozialabgabepflicht":

    Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die einmalig oder regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei mir als Texterin in Auftrag geben. Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 2020 liegt er bei 4,2 % auf den Nettobetrag.


    Die aktuellen Bedingungen können Sie hier bei der KSK nachlesen.

  • Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe

    Dazu gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.

    Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co. KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).

    Als selbstständige Künstlerin entspreche ich nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an mich fallen in die Bemessungsgrundlagen meiner Auftraggeber/-innen. Fragen beantworten die KSK unter 04421.75 43 – 9 oder Ihre Steuerberater! 

  • Was müssen Sie als "Unternehmen und Verwerter" tun?

    1. Sich melden - per Anmelde-und Erhebungsbogen, zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Diese Formulare finden Sie hier. 

    2. Sie reichen bis zum 31.03. des Folgejahres per Formular die Summe ein, die Sie im Vorjahr an mich gezahlt haben (auch, wenn sie unter 450 Euro lagen). Das aktuelle Formular finden Sie ebenfalls im Servicebereich der KSK

    Sind Sie ordentlich durch Schritt 1 erfasst, bekommen Sie ohnehin Post von der KSK. 

    ACHTUNG: Sollte Ihnen eine Betriebsprüfung ins Haus stehen und Sie sind bislang, weil Sie es nicht wussten, dieser Pflicht nicht nachgekommen, finden Sie hier ein Nachmeldeformular für die letzten 5 Jahre. 


  • Broschüre Bundesministerium f. Arbeit und Soziales

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zur Künstlersozialkasse mit den wichtigsten Informationen herausgegeben.


Allgemeine Vertragsunterlagen

Alles Kleingedruckte rund um Honorare, Nutzungsrechte, Künstlersozialabgabe etc. finden Sie hier, in meinen Allgemeinen Vertragsgrundlagen.

Bitte sprechen Sie mich bei Fragen und Unklarheiten einfach an!

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